Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates

BRGO 1966

§ 33 Teilnahme an den Verhandlungen des Bundestages

Der Bundesrat kann seine Mitglieder beauftragen, seine Beschlüsse im Bundestag und in dessen Ausschüssen zu vertreten. Die Ausschüsse können Vorschläge hierzu machen.

§ 32 § 34